§ 1 EisbKrV

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des § 89 EisbG etwas anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Paragraph 89, EisbG etwas anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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