§ 11 EisbKrV Zusatztafeln

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:

a)

Zusatztafel „Richtungspfeil“;

b)

Zusatztafel „auf Züge achten“;

c)

Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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