Norm: EisbKrV §6 Abs2
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 6 Abs 2 EisbKrV und des Pkt 137 der Signalvorschriften V 2 der ÖBB ist es, einen Straßenbenützer durch die wiederholte Abgabe von akustischen Signalen vom Beginn der Signalstrecke bis zum Überfahren der Kreuzung auf die Annäherung des Schienenfahrzeuges aufmerksam zu machen. Zur Erfüllung dieses Gebotes genügt es nicht, nur am Beginn der Signalstrecke ein, wenn auch längeres (hier aus... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbEisbKrV §6 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 EisbKrV stellen in Verbindung mit den Signalvorschriften der Österreichischen Bundesbahnen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar. Entscheidungstexte 8 Ob 221/72 Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 221/72 2 Ob 209/82 Entscheidungstext OGH 08.... mehr lesen...