§ 8 EisbKrV (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012), Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren - JUSLINE Österreich
§ 8 EisbKrV Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsInnerhalb von Ortsgebieten bedürfen Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und straßenabhängigen Straßenbahnen und Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren und die sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen, keiner Sicherung gemäß dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde jedoch diesen Verhältnissen entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs anzuordnen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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