Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach den bisherigen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist bei dem Gericht, das diese Erhebungen angeordnet hat, um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen.
(2)Absatz 2Dem Gesuch ist, wenn darin die festzustellenden Tatsachen oder Zustände genau angegeben sind, stattzugeben.
(3)Absatz 3Bei der Anordnung und Vornahme des Augenscheines ist nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung betreffend die Sicherung von Beweisen vorzugehen. (§§ 384 bis 389 ZPO.)Bei der Anordnung und Vornahme des Augenscheines ist nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung betreffend die Sicherung von Beweisen vorzugehen. (Paragraphen 384 bis 389 ZPO.)
(4)Absatz 4Wird das Ansuchen vor Ablauf von acht Tagen nach der Zustellung der Entscheidung über die Entschädigung eingebracht, so kann das Gericht auf Ansuchen dem Besitzer des in Augenschein zu nehmenden Gegenstandes auftragen, sich jeder die Vornahme des Augenscheines erschwerenden Veränderung bis zu seiner Beendigung zu enthalten.
(5)Absatz 5Ein gegen die Anordnung des Augenscheines oder gegen die Erteilung des oben erwähnten Auftrages ergriffener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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