Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im Paragraph 22, bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.
(2)Absatz 2Liegen die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Vereinbarung nur dann protokolliert werden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter dem zurückbleibt, der von den Sachverständigen angegeben wird oder der im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.Liegen die im Paragraph 22, bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Vereinbarung nur dann protokolliert werden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter dem zurückbleibt, der von den Sachverständigen angegeben wird oder der im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.
(3)Absatz 3Eine mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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