Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) festzusetzen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.
(2)Absatz 2Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Paragraph 44,) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.
(3)Absatz 3Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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