Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.
(2)Absatz 2Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (Paragraph 5,), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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