Der Antragsgegnerin und ihren Rechtsnachfolgern wurden mit dem Bescheid des Amtes der zuständigen Landesregierung vom 29. Juli 1954 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Elektrizitäts-Landesgesetzes (LGBl. Nr. 69/1931 und LGBl. Nr. 49/1949) und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Dienstbarkeiten zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung einer 20 KV-Leitung hinsichtlich der der Antragstellerin eigentümlichen Parzellen 86, 91/1 und 92 KG. V. gegen eine Entschädigung von 254 S ... mehr lesen...