Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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