Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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