Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.
In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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