Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.
(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.
In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 EisbEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 EisbEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 EisbEG