Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.
(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.
In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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