Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach Paragraph 11, Absatz 2, zuständigen Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die Paragraphen 17 bis 20 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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