§ 30 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im § 25 Abs. 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im Paragraph 25, Absatz 4, bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
  4. (4)Absatz 4Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (Paragraph 3, JN.)
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (§ 3 JN.)Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (Paragraph 3, JN.)
  6. (6)Absatz 6Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.
  7. (1)Absatz einsDas Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) festzusetzen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.
  8. (2)Absatz 2Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Paragraph 44,) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.
  9. (3)Absatz 3Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsKommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im § 25 Abs. 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im Paragraph 25, Absatz 4, bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
  4. (4)Absatz 4Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (Paragraph 3, JN.)
  5. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (§ 3 JN.)Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (Paragraph 3, JN.)
  6. (6)Absatz 6Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.
  7. (1)Absatz einsDas Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) festzusetzen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.
  8. (2)Absatz 2Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Paragraph 44,) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.
  9. (3)Absatz 3Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.

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