§ 6 EisbBBV Barrierefreiheit

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche

  1. (1)Absatz einsDie Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als
  3. 1.Ziffer einsdie Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ermöglichen und
  4. 2.Ziffer 2älteren oder gebrechlichen Personen, schwangeren Frauen, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei ermöglichen oder erleichtern.

300 m

180 m

betragenEinrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
  1. (3)Absatz 3Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
  2. (4)Absatz 4In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
  3. (5)Absatz 5Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als

1:400.

1:300.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
§ 6.Paragraph 6,

Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche

  1. (1)Absatz einsDie Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als
  3. 1.Ziffer einsdie Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ermöglichen und
  4. 2.Ziffer 2älteren oder gebrechlichen Personen, schwangeren Frauen, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei ermöglichen oder erleichtern.

300 m

180 m

betragenEinrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
  1. (3)Absatz 3Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
  2. (4)Absatz 4In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
  3. (5)Absatz 5Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als

1:400.

1:300.

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