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Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
1. | Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens | |||||||||
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1), | ||||||||||
2. | Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens | |||||||||
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2), | ||||||||||
3. | Arbeiten als Betriebsleiter |
Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:
1. | Arbeiten als Sicherungsposten: mindestens | |||||||||
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1), | ||||||||||
2. | Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens | |||||||||
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2), | ||||||||||
3. | Arbeiten als Betriebsleiter |