§ 49 EisbAV Fachkenntnisausbildung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2009 bis 31.12.9999
§ 49.Paragraph 49,

Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen: Die Ausbildung für die unter Paragraph 48, angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. 1.Ziffer einsArbeiten als Sicherungsposten: mindestens24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
  2. 2.Ziffer 2Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
  3. 3.Ziffer 3Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

Stand vor dem 01.07.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 01.07.2009
§ 49.Paragraph 49,

Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen: Die Ausbildung für die unter Paragraph 48, angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. 1.Ziffer einsArbeiten als Sicherungsposten: mindestens24 Unterrichtseinheiten (Anhang 1),
  2. 2.Ziffer 2Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
  3. 3.Ziffer 3Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).

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