§ 48 EisbAV

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Zusätzlich zu den in § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:

1.

Arbeiten als Sicherungsposten (§ 30),

2.

Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 27),

3.

Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen (§ 7 Z 1 § 21 und Z 2 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957BGBl. Nr. 60).

(2) Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.

Stand vor dem 01.07.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 01.07.2009

(1) Zusätzlich zu den in § 2 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:

1.

Arbeiten als Sicherungsposten (§ 30),

2.

Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 27),

3.

Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen (§ 7 Z 1 § 21 und Z 2 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957BGBl. Nr. 60).

(2) Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.

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