Norm: EIRAG §6EuRAG §6ZustG §10
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein ausländischer Rechtsanwalt entgegen § 6 EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung an den ausländischen Rechtsanwalt nicht unwirksam. Entscheidungstexte 2 Ob 102... mehr lesen...