Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.
(2)Absatz 2Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 67. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 67, Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(3)Absatz 3Eine nach § 68 einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.Eine nach Paragraph 68, einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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