§ 86 EheG Gerichtliche Anordnungen

EheG - Ehegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.

(2) Steht eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 EheG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 EheG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 86 EheG


Entscheidungen zu § 86 EheG


Entscheidungen zu § 86 Abs. 1 EheG


Entscheidungen zu § 86 Abs. 2 EheG

13

Entscheidungen zu § 86 Abs. 2EheG EheG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 EheG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 EheG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 EheG
§ 87 EheG