§ 77 EheG Tod des Berechtigten

EheG - Ehegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.

(2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 EheG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 EheG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 77 EheG


Entscheidungen zu § 77 EheG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 EheG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 EheG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 76 EheG
§ 78 EheG