§ 72 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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