Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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