Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 EheG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 EheG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 EheG