§ 76 EheG Wiederverheiratung des Verpflichteten

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des Paragraph 1604, des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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