Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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