§ 84 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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