Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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