Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69b EheG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69b EheG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69b EheG