Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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