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Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste
1. | der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen, | |||||||||
2. | der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und | |||||||||
3. | der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet, | |||||||||
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Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste
1. | der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen, | |||||||||
2. | der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und | |||||||||
3. | der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet, | |||||||||
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