§ 13 E-Geldgesetz_2010 Organisations- und Sorgfaltsanforderungen

E-Geldgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 18§ 20 Abs. 1 , 19 Abs. 1 bis 34, §§ 20 §§ 21, 24 und 2126 ZaDiG 2018 sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1und, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.Die Paragraphen 18Paragraph 20,, 19 Absatz eins bis 34, Paragraphen 2021,, 24 und 2126 ZaDiG 2018 sowie die Paragraphen 36 und 42 Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich Paragraph 1920, Absatz eins,, 2 und 24 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; Paragraph 42, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.
  2. (2)Absatz 2E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außerE-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (Paragraph eins, Absatz eins,) oder aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
    1. 1.Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
    2. 2.Ziffer 2der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
    3. 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie §§ 18§ 20 Abs. 1 , 19 Abs. 1 bis 34, §§ 20 §§ 21, 24 und 2126 ZaDiG 2018 sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1und, 2 und 4 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.Die Paragraphen 18Paragraph 20,, 19 Absatz eins bis 34, Paragraphen 2021,, 24 und 2126 ZaDiG 2018 sowie die Paragraphen 36 und 42 Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich Paragraph 1920, Absatz eins,, 2 und 24 ZaDiG 2018 sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; Paragraph 42, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.
  2. (2)Absatz 2E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außerE-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (Paragraph eins, Absatz eins,) oder aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
    1. 1.Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
    2. 2.Ziffer 2der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
    3. 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.

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