Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
3.Ziffer 3mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich bekannt zu geben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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