§ 43 E-ControlG Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Mit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ umgewandelt und besteht von da an als diese weiter.

(2) Die E-Control ist vom Vorstand bis zum 31. März 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994.

(4) Die Geschäftsanteile an der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, gehen mit 31. Dezember 2011 unter.

In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 E-ControlG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 E-ControlG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 E-ControlG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 E-ControlG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 E-ControlG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 E-ControlG
§ 44 E-ControlG