§ 12 E-ControlG Aufgaben der Regulierungskommission

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
    2. 2.Ziffer 2die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
    3. 3.Ziffer 3die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010 sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
    4. 4.Ziffer 4die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2;die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8Erteilung von Ausnahmen gemäß § 58a ElWOG 2010 und § 78a GWG 2011.Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 58 a, ElWOG 2010 und Paragraph 78 a, GWG 2011.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 49 ElWOG 2010 sowie § 24 Abs. 2 und § 70 GWG 2011;die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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