§ 15 E-ControlG Aufgaben des Aufsichtsrates

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
  2. (2)Absatz 2Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
    1. 1.Ziffer einsdas vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
    2. 2.Ziffer 2Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
    3. 3.Ziffer 3Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
    4. 4.Ziffer 4der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    5. 5.Ziffer 5der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
    7. 7.Ziffer 7der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    8. 8.Ziffer 8die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    9. 9.Ziffer 9der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 31,).
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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