Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das richterliche Mitglied führt in der Regulierungskommission den Vorsitz.
(2) Die Regulierungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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