§ 11 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das richterliche Mitglied führt in der Regulierungskommission den Vorsitz.

(2) Die Regulierungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.

In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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