Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der E-Control in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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