Die E-Control ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die E-Control ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
0 Kommentare zu § 40 E-ControlG