Mit der Vollziehung sind betraut:
1. | hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3. | hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz die Bundesministerin für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. |
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