§ 45 E-ControlG Vollziehung

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9 sowie § 43 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9, sowie Paragraph 43, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz die Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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