§ 14 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie aus wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden; Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.

(6) Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefasst werden; Stimmenthaltung ist unzulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

(7) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung aus Mitteln der E-Control, deren Höhe von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen ist.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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