§ 8 E-ControlG Funktionsdauer des Vorstandes

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Absatz 3,
    4. 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie schriftlich bekannt zu geben. Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
  3. (3)Absatz 3Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder,
    3. 3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. oder
    4. 4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 03.03.2011 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch den dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Absatz 3,
    4. 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie schriftlich bekannt zu geben. Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
  3. (3)Absatz 3Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder,
    3. 3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. oder
    4. 4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

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