§ 8 E-ControlG Funktionsdauer des Vorstandes

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-ControlRegulierungsbehörde endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus schriftlich bekannt zu geben. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
  3. (3)Absatz 3Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
    3. 3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    4. 4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-ControlRegulierungsbehörde endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch die Bundesministerinden Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus schriftlich bekannt zu geben. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
  3. (3)Absatz 3Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
    3. 3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    4. 4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

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