§ 16 E-ControlG

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.

(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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