§ 19 DTAV Druckluftleitungen und Ventile

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsJeder Arbeitskammer muß die Druckluft durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können, wobei jede dieser Leitungen mindestens für die vorgeschriebene Luftversorgung ausreichen muß. Am Ende jeder Leitung in Arbeitskammern, Schleusen und Rekompressionskammern muß sich ein Rückschlagventil befinden.
  2. (2)Absatz 2In die Druckluftleitungen muß möglichst nahe an jedem Kompressor ein einstellbares Sicherheitsventil eingebaut sein, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Kompressor und Sicherheitsventil darf sich keine Absperrvorrichtung befinden.
  3. (3)Absatz 3Für beide Druckluftleitungen nach Abs. 1 kann ein gemeinsamer Druckluftbehälter vorhanden sein, doch muß jede Leitung unmittelbar nach dem Behälter absperrbar sein.Für beide Druckluftleitungen nach Absatz eins, kann ein gemeinsamer Druckluftbehälter vorhanden sein, doch muß jede Leitung unmittelbar nach dem Behälter absperrbar sein.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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