§ 19 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jeder Arbeitskammer muß die Druckluft durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können, wobei jede dieser Leitungen mindestens für die vorgeschriebene Luftversorgung ausreichen muß. Am Ende jeder Leitung in Arbeitskammern, Schleusen und Rekompressionskammern muß sich ein Rückschlagventil befinden.

(2) In die Druckluftleitungen muß möglichst nahe an jedem Kompressor ein einstellbares Sicherheitsventil eingebaut sein, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Kompressor und Sicherheitsventil darf sich keine Absperrvorrichtung befinden.

(3) Für beide Druckluftleitungen nach Abs. 1 kann ein gemeinsamer Druckluftbehälter vorhanden sein, doch muß jede Leitung unmittelbar nach dem Behälter absperrbar sein.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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