§ 76a DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2024
Paragraph 76 a,

Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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