Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(2)Absatz 2Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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