§ 1 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.9999

(1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

Stand vor dem 31.05.1999

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.05.1999

(1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

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