Art. 2 § 53 DSG Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowieVerarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Eingaben im Registrierungsverfahren undDatenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die gemäß § 21Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sindlit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von den Stempelgebührensechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind. Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 36, DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Artikel 36, Absatz eins und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem DatenverarbeitungsregisterAbsatz 3, Litera e, DSGVO auf Paragraph 52 und der Verweis auf die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigtBestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Artikel 36, ist kein KostenersatzAbsatz 2, DSGVO auf Paragraph 33, beziehen und die in Artikel 36, Absatz 2, DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu verlangentreffen sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018
§ 53.Paragraph 53,

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowieVerarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Eingaben im Registrierungsverfahren undDatenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die gemäß § 21Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sindlit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von den Stempelgebührensechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind. Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 36, DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Artikel 36, Absatz eins und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem DatenverarbeitungsregisterAbsatz 3, Litera e, DSGVO auf Paragraph 52 und der Verweis auf die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigtBestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Artikel 36, ist kein KostenersatzAbsatz 2, DSGVO auf Paragraph 33, beziehen und die in Artikel 36, Absatz 2, DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu verlangentreffen sind.

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