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(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten EingabenDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowieVerarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Eingaben im Registrierungsverfahren undDatenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die gemäß § 21Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sindlit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatzsechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu verlangentreffen sind.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten EingabenDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowieVerarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Eingaben im Registrierungsverfahren undDatenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die gemäß § 21Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sindlit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatzsechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu verlangentreffen sind.