Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,Unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 3, sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen,
1.Ziffer einsdie in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
2.Ziffer 2soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(2)Absatz 2Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.
(3)Absatz 3Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4)Absatz 4Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die dem Absatz eins, nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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