Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
(2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Artikel 35, Absatz 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.Die Datenschutzbehörde hat die nach Artikel 57, Absatz eins, Litera p, DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz eins, Litera a, DSGVO.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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