Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich der Bundesministerin für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 52, DSGVO widerspricht.
In Kraft seit 29.06.2024 bis 31.12.9999
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