Art. 2 § 19 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
    1. 1.Ziffer einsZweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
    2. 2.Ziffer 2ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
    3. 3.Ziffer 3wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
    Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich der Bundesministerin für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 52, DSGVO widerspricht.
In Kraft seit 29.06.2024 bis 31.12.9999
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