Art. 2 § 20 DSG Leiter der Datenschutzbehörde

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
    1. 1.Ziffer einsdas Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,
    2. 2.Ziffer 2die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
    3. 3.Ziffer 3über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
    4. 4.Ziffer 4über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, undPersonen, die eine in Ziffer eins, genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Abs. 4 Anwendung.Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Absatz 4, Anwendung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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