Art. 2 § 35f DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsJede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 35a Abs. 1 gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2,, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.
  2. (2)Absatz 2§ 24 Abs. 2 bis 9 und Abs. 10 Z 1 sowie § 28 gelten sinngemäß.Paragraph 24, Absatz 2 bis 9 und Absatz 10, Ziffer eins, sowie Paragraph 28, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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